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Ablauf

BA-Studium (verpflichtende Auslandspraxis)

Vor Antritt der Auslandspraxis

Praxis genehmigen lassen (Antragsformular). Zuständig für die Genehmigung der Pflichtpraxis ist die/der Vorsitzende der Curriculakommision. Die Tätigkeit muss geeignet sein, die Entwicklung von Sprach-, Text- und Kulturkompetenzen in Fremdsprache 1 oder Fremdsprache 2 zu unterstützen.

Seiten 1 und 2 ausfüllen: Option Pflichtpraxis C 2 - facheinschlägige Praxis gem. § 19; auf Seite 2 oben die Tätigkeitsbeschreibung und unten die Daten zum eigenen Studium  eintragen.

Während der Auslandspraxis

Die für den Auslandspraxisbericht nötigen Informationen sammeln.

Am Ende der Auslandspraxis die Tätigkeit bestätigen lassen. Dafür Seite 3 oder 4 des Formulars verwenden. Einige praktikumsgebende Stellen haben dafür eigene Formulare.

Nach Beendigung der Auslandspraxis

Auslandspraxisbericht erstellen und diesen zusammen mit der Genehmigung und der Bestätigung der/dem Curriculumskommissionsvorsitzenden übermitteln (cuko.uedo@uni-graz.at).

Auslandspraxisplätze

Für die Auslandspraxis genehmigt werden insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeit als MitarbeiterIn einem Büro

  • Tätigkeit als UnterrichtsassistentIn auch bei Sprachschulen

  • Tätigkeiten mit KundInnenkontakt in einem Betrieb oder einer öffentlichen Einrichtung

  • Au-Pairtätigkeit

  • ERASMUS-Praktika: Informationen zu ERASMUS-Praktika finden Sie hier.

AIESEC Auslandspraxisplätze

AIESEC ist die größte Studierendenorganisation der Welt und bietet unter anderem Praxisplätze im Ausland an. Nähere Informationen unter www.aiesec.at/graz oder bei bettina.steinbauer(at)edu.uni-graz.at
 

Praktikumszuschuss

Es gibt auch einen einmaligen Praktikumszuschuss, der an Studierende vergeben wird, die ein studienbezogenes Praktikum im Ausland absolvieren. Damit sind nun, neben Erasmus-Praktika die im europäischen Ausland stattfinden, auch Praktika außerhalb Europas förderbar.

Nähere Informationen und Bewerbungsunterlagen finden Sie online unter folgendem Link:

http://international.uni-graz.at/de/

 

MA-Studien (Pflichtpraxis)

Vor Antritt der Pflichtpraxis

Praxis genehmigen lassen (Antragsformular). Zuständig für die Genehmigung der Pflichtpraxis ist die/der Vorsitzende der Curriculakommission. Die Tätigkeit muss grundsätzlich überwiegend translatorischer Natur oder zumindest translationsbezogen sein.

Seite 1 und 2 des Antrages ausfüllen.

Bei Absolvierung der Pflichtpraxis im Inland Option B (facheinschlägige Praxis gem. § 19) ankreuzen, bei Absolvierung der Pflichtpraxis im Ausland Option C 2 (facheinschlägige Praxis gem. § 19) ankreuzen. Für die zusätzliche freiwillige Auslandspraxis C 1 (freies Wahlfach gem § 18) ankreuzen und eine kurze Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit auf Seite 2 einfügen.

Seite 2: oben die Tätigkeitsbeschreibung und bitte unten die Daten zum eigenen Studium nicht vergessen.

Diesen Antrag der Curriculumskommissionsvorsitzenden zur Genehmigung vorlegen.

Während der Praxis

Informationen für den Praxisbericht sammeln.

Am Ende der Auslandspraxis die Tätigkeit bestätigen lassen. Dafür Seite 3 oder 4 des Formulars verwenden. Einige praktikumsgebende Stellen haben dafür eigene Formulare.

Nach der Praxis

Praxisbericht erstellen und diesen und diesen zusammen mit der Genehmigung und der Bestätigung der/dem Curriculumskommissionsvorsitzenden übermitteln (cuko.uedo@uni-graz.at).

 

Auslandssemester anstelle der verpflichtenden Auslandspraxis (BA)/Praxis (MA)

Die Auslandspraxis im BA und die Praxis im MA können im Rahmen von Auslandssemestern absolviert werden. Dafür muss eine LV an der Gastuniversität angerechnet werden. Am besten sehen Sie eine solche Anrechnung bereits im Vorausbescheid (vor dem Auslandsaufenthalt) vor.

 

Freiwillige Praktika und deren Anrechnung im Rahmen der freien Wahlfächer

Sie können zusätzlich zur Auslandspraxis (BA) oder zur Pflichtpraxis (MA) freiwillige berufsorientierte Praktika im In- und Ausland absolvieren und  dafür ECTS im Rahmen der freien Wahlfächer erwerben. Solche berufsorientierten Praktika werden in den Curricula ausdrücklich empfohlen. Sie können maximal 12 ECTS für die freien Wahlfächer anrechnen lassen (für 8 Wochen in Vollbeschäftigung). Zuständig für die Genehmigung dieser Anrechnung ist das Studiendekanat (siehe Homepage der Fakultät).

CuKo-Vorsitzender

Mag. Dr.

Gernot Hebenstreit

Telefon:+43 316 380 - 8315

Freitag 12:00-13:30 Uhr
Vor Ort (1.320) oder online
Anmeldung erforderlich!!!

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